Gleichzeitig wäre diese Maßnahme ein Beitrag zum Umweltschutz (Reduzierung der Luftverschmutzung und Vermüllung) und Entlastung der Notaufnahmen (insb. Hand- und Augenverletzungen).
Begründung:
Die Freiheit des Einzelnen hört dort auf, wo die Freiheit der Mehrheit der Bevölkerung eingeschränkt wird.
Die große Mehrheit der Menschen hierzulande begrüßt eine derartige Einschränkung – nicht nur die ortsansässigen Hundehalter.
Wir befürworten stattdessen ein kommunal organisiertes Feuerwerk an einem zentralen Ort, wie es in vielen Städten auf dieser Welt bereits üblich ist und von der Bevölkerung sehr gut angenommen wird.
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs.2 Nr.2 der 1. SprengV